Gesetze / Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung
StmStbMstrV 2008§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Steinmetzarbeit nach Nummer 1 oder eine Steinbildhauerarbeit nach Nummer 2 zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist
Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsarbeiten werden mit 40 Prozent, die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent gewichtet.